Erben will gelernt sein!
Rund ums Thema Erb- und Wohnrecht einer Immobilie gibt es einige Irrtümer. Wir nehmen 5 Irrtümer genauer unter die Lupe und klären auf!
Erben in Österreich
In Österreich ist die gesetzliche Erbfolge klar definiert. Sofern es von Seiten des Verschiedenen kein Testament oder einen Erbvertrag gibt, kommt die gesetzliche Reihenfolge zu tragen. Innerhalb der Verwandtschaft wird zwischen vier Parentelen unterschieden:
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Parentel 1: direkte Nachkommen wie Kinder, Enkelkinder, Urenkel
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Parentel 2: Eltern des Verschiedenen, Geschwister, Neffen und Nichten
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Parentel 3: Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins
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Parentel 4: Urgroßeltern
Innerhalb der Parentel gilt in Österreich 'alt vor jung'. Das heißt, kommt das gesetzliche Erbrecht zu tragen, dann würden die Geschwister des Verstorbenen vor den Neffen und Nichten erben.
Irrtum 1: Der Lebenspartner erbt automatisch die Immobilie
Viele Immobilienbesitzer meinen, dass nach dem Tod die Immobilie automatisch an den Ehepartner bzw. Lebenspartner übergeht. Das stimmt nicht ganz, denn sofern zum Zeitpunkt des Todes noch eine gültige Ehe bestanden hat, stehen dem Ehepartner 'nur' sogenannte Erbportionen zu. Wie hoch der Anspruch an dem Erbe tatsächlich ist hängt davon ab, ob es noch weitere gesetzliche Erben gibt.
Grundsätzlich gilt, dass dem Ehepartner gegenüber den Kindern des Verstorbenen 1/3 des Erbes zusteht. Gegenüber den Eltern 2/3. Ist ein Elternteil bereits verstorben, dann bekommt der Ehepartner auch diesen Teil. Gibt es weder direkte Nachkommen noch Eltern, dann erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die Immobilie.
Auch Lebensgefährten haben Anspruch auf das Erbe, jedoch nur, wenn es keine direkten Verwandten gibt. In einem Testament kann niedergeschrieben werden, dass der Lebensgefährte trotz des Vorhandenseins von direkten Verwandten, einen Teil des Erbes bekommt. Wurde jedoch eine Eigentumswohnung gemeinsam erstanden, dann besteht eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft. In diesem Fall fällt dem hinterbliebenen Eigentümer die 'Wohnungshälfte' des:der Verstorbenen zu und den gesetzlichen Erben ist ein Übernahmepreis in der Höhe der Häfte des Verkehrswerts der Immobilie zu zahlen.
Irrtum 2: Ich brauche kein Testament, das machen sich die Erben unter sich aus
Viele sind überzeugt, kein Testament zu brauchen, da das Erbe sowieso an die Kinder bzw. den Ehepartner geht. Gibt es kein Testament, kommt die gesetzliche Erbfolge zu tragen. Soll ein Teil des Erbes an jemanden gehen, der laut der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt wäre, dann muss ein Testament oder ein Erbvertrag aufgesetzt werden. Es ist durchaus empfehlenswert sich rechzeitig Gedanken über das Erbe zu machen, um etwaige Konflikte zwischen den Hinterbliebenen zu vermeiden.
Im Testament kann auch eine Pflichtteilsminderung oder eine Enterbung festgehalten werden.
Irrtum 3: Nach der Schenkung darf ich in der Immobilie bleiben
Manche Österreicher glauben an den Mythos, dass sie, wenn sie ihr Haus oder ihre Wohnung ihren Kindern schenken, automatisch ein Wohnrecht haben. Schließlich hätten sie die Wohnung bzw. das Haus auch bezahlt. Doch ein Wohnrecht braucht immer eine Vereinbarung, welche im Grundbuch eingetragen werden sollte.
Auch wenn der Immobilieneigentümer sicherstellen möchte, dass nach dem Ableben der Lebensgefährte weiterhin in der Immobilie wohnen darf (obwohl die Immobilie bereits an die Kinder verschenkt wurde) muss dies im Testament festgehalten werden.
Irrtum 4: Ein Erbe muss man annehmen
Wer eine Immobilie erbt und das Erbe antritt, der muss auch mit den Konsequenzen leben. Denn es kann durchaus sein, dass die Immobilie stark belastet ist. Wird das Erbe 'unbedingt' angetreten, dann sind etwaige Verbindlichkeiten aus der eigenen Tasche zu zahlen. Es gibt jedoch auch die Option 'bedingter Erbantritt'. Hier wird die Immobilie vorab geschätzt und im Falle einer Hypothek, haftet der Erbe nur mit der Erbmasse. Wenn die Erben sicher sind, dass sie bei der Annahme des Erbes Schulden erwarten, dann kann das Erbe auch ausgeschlagen werden. Diese Entscheidung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Irrtum 5: Beim Erben fallen keine Kosten für mich an
Falsch! Bei Schenkung und Erbschaft fällt eine Grunderwerbssteuer an. Die Steuersätze bewergen sich zwischen 0,5% und 3,5% des Grundstückwertes. Zusätzlich fällt eine Grundbucheintragsgebühr von 1,1% des Grundstückwertes an. Dann kommen noch Kosten für etwaige Schätzungsgutachten und Gebühren für den Notar.
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