Steuerliche Änderungen

Immobilienexperte Hans-Peter Rausch sprach kürzlich im SN-Saal über mit Jahresbeginn in Kraft getretene Neuerungen in den Bereichen Immobilienertragsteuer, Vermietung und Verpachtung etc.
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Hans-Peter Rausch bot im SN-Saal Einblicke zum Thema steuerliche Änderungen mit Jahresbeginn.   
Hans-Peter Rausch bot im SN-Saal Einblicke zum Thema steuerliche Änderungen mit Jahresbeginn.   
SN/ransmayr

Herr und Frau Meier sind als Unternehmer tätig und erwirtschaften im Jahr 45.000 bis 50.000 Euro an Umsatz - bei 15.000 bis 20.000 Euro an Gewinn. Daneben verfügt das Paar über zwei Eigentumswohnungen. Bei der Bilanzbesprechung wird festgestellt, dass die Eigentumswohnungen deutlich mehr Gewinn abwerfen als der Gewerbebetrieb. "Das ist nur ein Beispiel aus der Praxis", erklärte Experte Hans-Peter Rausch, der zum Auftakt der Immobilienvortragsreihe im SN-Saal vor rund 100 Gästen über das Thema "Steuerliche Änderungen mit Jahresbeginn" referierte. "Immobilien stellen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten einen enormen Wert dar. Das war nicht immer so."

Im Mittelpunkt des Vortrags standen vor allem die drei Kernbereiche Immobilienertragsteuer, Vermietung und Verpachtung sowie Erbschaft und Schenkung. Rausch, der einige humorvolle Beispiele aus der Praxis bemühte, ging dabei unter anderem auf das neue Aufteilungsverhältnis der Anschaffungskosten ein: Ab 1. Jänner 2016 sind die Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke im außerbetrieblichen Bereich mit 60 Prozent Gebäude und 40 Prozent Grund und Boden (alt 80 zu 20) aufzuteilen. Wichtig: Der Nachweis eines abweichenden Aufteilungsverhältnisses kann jederzeit, zum Beispiel durch Vorlage eines Gutachtens, eingebracht werden.

Auch bei Instandhaltungen/Instandsetzungen/Herstellungen müssen Immobilien-Interessierte einige Punkte beachten. So ist der Instandsetzungsaufwand im außerbetrieblichen Bereich (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) seit 2016 auf 15 Jahre (früher zehn Jahre) zu verteilen. Diese Regelung gilt auch für "alte" Instandsetzungsaufwendungen. Im betrieblichen Bereich wird der Abschreibungssatz neu bemessen (2,5 Prozent), bei Vermietung zu Wohnzwecken stehen nur noch 1,5 Prozent Absetzung für Abnutzung (AfA) zu.

Beim Thema Grundstücksveräußerungen und der Grunderwerbsteuer wird seit dem 1. Jänner 2016 der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen, davor galt der dreifache Einheitswert. Laut Rausch sind drei Varianten möglich: 1) Pauschalwert-Modell, also Ermittlung des Grundstückswerts mittels Addition des Boden- und des Gebäudewerts; 2) Ableitung des Grundstückswerts aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel; 3) das Einschalten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, der ein Sachverständigengutachten erstellt. Im Anschluss an den Vortrag stellte sich der Experte noch den Fragen des Publikums. Die nächste Veranstaltung der Immobilienvortragsreihe geht am 4. Mai über die Bühne. Dann klärt der Präsident der Notariatskammer Salzburg, Claus Spruzina, im SN-Saal über "Übergabe neu" auf.

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