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Hausbesitzer müssen ihr Heim winterfest machen

Der Winter erfordert gewissen Taten von Hausbesitzern. Wer seine Pflichten nicht erfüllt, muss schlimmstenfalls mit Strafzahlungen rechnen.

Der Winter war schon kurz zu Gast in Salzburg.
Der Winter war schon kurz zu Gast in Salzburg.

Der Wintereinbruch hat auch so manchen Hausbesitzer aufgerüttelt. Denn jetzt ist es höchste Zeit, das Eigenheim winterfest zu machen. So ist man verpflichtet, alle wasserführenden Leitungen im Außenbereich zu entwässern, um bei Minusgraden keine Schäden zu verursachen. Bei Ortsabwesenheit länger als 72 Stunden ist auf ausreichende Beheizung zu achten und alle Wasserzuleitungen sind abzusperren. Im Ortsgebiet sind Hauseigentümer zur Schneeräumung in der Zeit zwischen sechs und 22 Uhr verpflichtet.

Haus winterfest machen - Was man noch alles vor der Kälte erledigen muss

In den Versicherungsbedingungen der heimischen Haushalts- und Eigenheimversicherungen sind sogenannte Obliegenheiten verankert. Dabei handelt es sich um Pflichten, die der Versicherungsnehmer ergreifen muss, um Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. "Gerade bei Temperaturen rund um den Nullpunkt sollten Wohnungs- und Eigenheimbesitzer diese Vorkehrungen und Maßnahmen beachten", rät Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstands der D.A.S. Rechtsschutz AG:

Wasser- und Heizungsleitungen:
"Da zugefrorene wasserführende Leitungen aufspringen können, sollte man darauf achten, dass diese bei Minusgraden kein Wasser mehr führen." Schäden lassen sich vermeiden, indem die Leitungen in den gefährdeten Bereichen abgesperrt werden und der Hahn geöffnet wird. "Falls diese vorgeschriebenen Maßnahmen nicht getätigt werden, kann die Versicherung bei Schäden die Leistung verweigern." Bei Gartenbewässerungsanlagen sollten die Leitungen am tiefsten Punkt entwässert sowie Pumpen, Steuerungsventile und -systeme abmontiert werden.

Wasser- und Heizungsleitungen können bei starkem Frost auch innerhalb eines Gebäudes einfrieren. "Oft überschätzen Hauseigentümer die Wirkung der Wärmedämmung. Diese kann zwar die Kälteübertragung verlangsamen, aber nicht verhindern", weiß Loinger: "Aus diesem Grund schreiben fast alle Versicherungen vor, dass auf ausreichende Beheizung geachtet wird." Um auch bei längerer Abwesenheit die Innenräume nie komplett auskühlen zu lassen, ist der Einsatz von sogenannten Frostwächtern anzuraten.

Dachrinnen und Fassadenschäden ausbessern:
Dachrinnen sollten von Herbstlaub befreit werden, damit Regen- und Schmelzwasser richtig abfließen kann. "Bei verschmutzten Wasserabläufen besteht die Gefahr, dass Wasser in das Mauerwerk eindringen kann. Falls es dort gefriert, können Schäden an der Fassade entstehen. Bereits vorhandene Risse in der Fassade sollten auch noch vor dem ersten Frost ausgebessert werden. Zusätzlicher Wassereintritt kann den Schaden deutlich erhöhen", erklärt Loinger.

Beleuchtung rund ums Haus:
Gerade im Winter erhöhen schlecht beleuchtete Wege das Unfallrisiko deutlich. "Wir raten daher dazu, die Beleuchtung rund ums Haus regelmäßig zu überprüfen und blendfreie Leuchten zu montieren. Eine gute Beleuchtung trägt außerdem zum Einbruchsschutz bei", betont der Experte. Beim Verlassen des Hauses sollten Türen, Fenster und Zugänge immer verschlossen sein, um Einbrüche zu vermeiden. "Ein gekipptes Fenster kann Einbrechern den Einstieg ins Haus erleichtern und wird von vielen Versicherungen als Grund gesehen, den Schaden nicht zu übernehmen", erklärt der CEO.

Wasserzuleitungen absperren und Frostschäden vorbeugen:
Wenn ein Gebäude länger als 72 Stunden von allen Bewohnern verlassen wird, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. "Nur dann wird die Haushalts- oder Leitungswasserversicherung in einem Schadensfall auch die vereinbarte Leistung erbringen."

Verkehrssicherungspflicht:
Liegenschaftseigentümer trifft außerdem eine Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, sie müssen ihr Grundstück so sichern, dass niemand zu Schaden kommt. Wichtig ist daher, dass auch Pools und andere Gewässer gesichert sind. "Dafür reicht normalerweise ein Zaun um das Grundstück oder eine Poolabdeckung aus", sagt Loinger. Wer gegen die Verkehrssicherungspflichten verstößt, kann mit Schadensersatzforderungen konfrontiert werden.

Gehsteig vor dem Haus:
Nach der Straßenverkehrsordnung sind Eigentümer von Häusern und Grundstücken im Ortsgebiet verpflichtet, den Gehsteig vor ihrem Haus in der Zeit zwischen sechs und 22 Uhr von Schnee zu befreien und - falls notwendig - auch zu streuen. "Eine Ortsabwesenheit stellt keine Entschuldigung für diese Anrainerpflicht dar. Es ist daher zum Beispiel im Falle eines Skiurlaubs dringend zu empfehlen, diese Schneeräumpflichten einer geeigneten Person zu übertragen", rät Loinger. Selbst wenn kein Gehsteig vorhanden ist, wird die Schneeräumung vorgeschrieben. Kommen Eigentümer ihren Pflichten nicht nach, drohen Geldstrafen und im Schadensfall enorme Kosten für Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen.

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