Unterkunft für Flüchtlinge. Wer Ukrainern eine Wohnung überlässt, muss steuerliche Aspekte berücksichtigen. Welche, das zählt Steuerberater Hans-Peter Rausch auf.

Viele Tausend Ukrainerinnen und Ukrainer haben derzeit in Österreich Aufnahme gefunden. Oft wohnen sie bei Bekannten und Freunden, oft auch in eigenen Wohnungen. Wer seinen Wohnraum an Flüchtlinge vermietet, muss auch auf steuerliche Aspekte achten.
Wie wird die bloße Vermietung beziehungsweise Überlassung von Wohnraum an Flüchtlinge aus der Ukraine steuerlich behandelt? Hans-Peter Rausch: Gemäß Finanzministerium führt die entgeltliche Überlassung von Wohnraum an Flüchtlinge aus der Ukraine grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sowohl direkte Mietzahlungen eines Flüchtlings - Kostenersätze sind bei diesem gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG steuerfrei - als auch sämtliche Entgelte von dritter Seite, wie insbesondere Kostenersätze durch ein Bundesland, fallen unter relevante Einnahmen. Davon sind die Werbungskosten, also die Ausgaben in Abzug zu bringen.
Übersteigen die Werbungskosten beziehungsweise Ausgaben die Einnahmen, sind diese Verluste nur dann steuerlich relevant, wenn keine Liebhaberei vorliegt! Bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung liegt keine steuerlich relevante Einkunftsquelle vor. Deshalb muss diesbezüglich die Überlassung von Wohnraum an Flüchtlinge oder eine Hilfsorganisation nicht in einer Steuererklärung erfasst werden!
Wie ist die Situation, wenn der Wohnraum vorher normal vermietet war und nun aber kostenlos überlassen wird? Wurden bereits bisher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und ist ein Mietverhältnis unabhängig von der Flüchtlingsbewegung bereits beendet worden und wird die Unterkunft einem Flüchtling befristet unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wird keine Änderung der Bewirtschaftungsart sowie des Prognosezeitraums und damit keine Liebhaberei vorliegen, wenn diese Maßnahme einen sonstigen Leerstand überbrückt und die Unterkunft höchstens zwölf Monate überlassen wird. Auch bei einem Verlust liegen weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des EStG vor.
Wieweit spielt dabei die Befristung eine Rolle? Wird der Wohnraum beziehungsweise die Unterkunft einem Flüchtling befristet entgeltlich zur Verfügung gestellt, liegen bei einem Überschuss steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Wird ein Verlust erzielt, das heißt die Werbungskosten beziehungsweise Ausgaben übersteigen die Mieteinkünfte, weil zum Beispiel auf ein marktkonformes Mietentgelt verzichtet wird, ist eine befristete Überlassung bis zu zwölf Monaten für die Liebhabereibeurteilung unschädlich, sodass weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
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