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Was wird alles ins Grundbuch eingetragen?

Was ist das Grundbuch, was ist dort alles vermerkt und wo liegen die Zuständigkeiten? Auf all diese Fragen finden Sie hier die Antworten.

Was steht alles im Grundbuch?
Was steht alles im Grundbuch?

Die Aufzeichnung von Rechten an Grundstücken haben eine lange Tradition. Der Wunsch nach Aufzeichnungen über das Eigentum an Grund und Boden machte sich vor allem in der Neuzeit bemerkbar. Doch als Vorreiter des heutigen Grundbuchs gelten die Stadtbücher aus dem Mittelalter. Hier wurden alle administrativen und rechtsrelevanten Angelegenheiten einer Stadt dokumentiert. Vermögensgeschäfte, die Höhe der Zinsen bei Krediten, Testamente, Privilegien, Rechnungen und Geldbußen wurden in den Stadtbüchern dokumentiert.

Ein Eintrag in das heutige Grundbuch begründet das Recht an einer unbeweglichen Sache. Heutzutage handelt es sich auch nicht mehr um ein Buch, denn die Daten werden elektronisch gespeichert.

Was steht in einem Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten öffentlich geführtes Verzeichnis, in welchem Grundstücke, die Eigentümer sowie damit verbundene Rechte und Belastungen angeführt sind:

  • Eigentum
  • Wohnungseigentum
  • Pfandrecht
  • Baurecht
  • Dienstbarkeiten
  • Reallasten

Darüber hinaus kann durch Anmerkungen und Ersichtlichmachungen auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden. Das können unter anderem Anmerkungen zu Konkursverfahren, Minderjährigkeit und laufende Versteigerungsverfahren sein. Einsicht in das Grundbuch kann jeder nehmen!

Welche Bedeutung hat das Grundbuch?

Die Bedeutung des Grundbuchs liegt vor allem darin, dass die erwähnten dinglichen Rechte nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden können und dass jeder grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs in Verbindung mit der Urkundensammlung (z.B. Kaufvertrag beim Erwerb des Grundeigentums durch Kauf) vertrauen kann.

Wann erfolgt ein Eintrag ins Grundbuch?

Um Eigentum an einer Liegenschaft zu erwerben, muss beim zuständigen Grundbuchgericht um Einverleibung des Eigentumsrechts angesucht werden. Hierfür muss ein Grundbuchgesuch gestellt werden. Dies erfolgt meist elektronisch. Folgende Daten müssen angeführt werden:

  • Genaue Angabe der Liegenschaft
  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum und Wohnort

Weiters sind u.a. folgende Dokumente erforderlich:

  • Kaufvertrag
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Pfandurkunden des Kredits, mit welchem der Kauf finanziert wird

Eine vollständige Liste aller Dokumente finden Sie hier.

Was ist der Kataster?

Wenn man vom Grundbuch spricht, fällt auch bald der Begriff Kataster. Während in einem Grundbuch die Eigentumsverhältnisse sowie Belastungen aufgezeichnet werden, sind in der Katastralmappe die Grundstücksgrenzen definiert.

Somit bildet der Kataster die Basis des Grundbuchs, weil er Katastralgemeinde und Grundstück definiert. Er ist eine von den Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung zur Ersichtlichmachung bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse (z. B. Lage, Fläche, Benutzungsart) und - soweit der Grenzkataster angelegt worden ist - zum verbindlichen Nachweis der Grenzen.

Beim Vermessungsamt kann auch ein Antrag auf Durchführung von Amtshandlungen wie Grenzvermessung oder Vereinigung von Grundstücken, aber auch Grundstücksübertragungen, sofern die gesetzlichen Regelungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes zutreffen, gestellt werden. Somit verwalten Grundbuch und Kataster überschneidende Datenkreise.

Wer ist für das Grundbuch zuständig?

Aus historischen Gründen haben sich folgende Zuständigkeiten ergeben:

  • Einrichtung des Grundbuchs: das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
  • Führung des Grundbuchs: die Bezirksgerichte
  • Einrichtung des Katasters: das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
  • Führung des Katasters: die Vermessungsämter

Wie viel kostet der Eintrag ins Grundbuch?

Die Höhe setzt sich aus mehreren Faktoren zusammen:

  • Gebühr für das Eintragungsgesuch 44 Euro (elektronisch), ansonsten 62 Euro
  • 1,1 Prozent des Kaufpreises beim Erwerb der Liegenschaft
  • 1,2 Prozent des Pfandrechts (sofern eine Hypothek eingetragen wird)

Nicht zu vergessen ist, dass Dokumente vor dem Gesuch auf Eintragung ins Grundbuch notariell beglaubigt werden müssen, Auch hier fallen Kosten an. Werden Einträge gelöscht oder geändert, fallen erneut Bearbeitungsgebühren an.