SN.AT / Leben / Wohnen

Gesetz erleichtert E-Laden

Einfachere Regeln für Bewohner von Mehrparteienhäusern. Experte empfiehlt Umsetzung in Form einer Gesamtlösung statt Einzellösungen.

Ladestationen in Tiefgaragen werden zunehmend ein Thema.
Ladestationen in Tiefgaragen werden zunehmend ein Thema.

E-Mobilität ist in aller Munde und für viele Bewohner von Mehrparteienhäusern stellt sich die Frage, ob ein E-Auto in der Praxis alltagstauglich ist. Eine hauseigene E-Ladestation ist dabei für die meisten die Grundvoraussetzung für die Anschaffung eines E-Autos.

E-Ladestation: Zustimmung aller Parteien ist nicht mehr erforderlich

Was viele nicht wissen: Seit Inkrafttreten der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) mit 1. Jänner 2022 ist es nicht mehr erforderlich, die Zustimmung aller Parteien im Haus einzuholen.

Eine hauseigene E-Ladestation oder Wallbox entspricht dem Wunsch vieler Wohnungseigentümer und steigert den Wert und die Vermietbarkeit von Immobilien. Im Gegensatz zu Einfamilienhäusern muss in Mehrfamilienhäusern zwischen Einzellösung und Gesamtlösung unterschieden werden, wobei jeder Bewohner über die Hausverwaltung beziehungsweise den Immobilieneigentümer die Initiative ergreifen kann. "Bei einer Einzellösung wird eine private E-Ladestation für nur einzelne Bewohner installiert. Um jedoch die bestehende Gebäude-Anschlusskapazität eines Mehrparteienhauses ohne teure Erweiterungen optimal ausnutzen zu können, sollte anstatt mehrerer Einzellösungen eine Gesamtlösung inklusive intelligenten Lastmanagements an den Kfz-Stellplätzen installiert werden", empfiehlt Bernd Markt, Head of E-Mobility & Marketing bei Techem, einem Serviceanbieter für smarte und nachhaltige Gebäude. "Jeder, der eine E-Ladestation möchte, sollte sich nach den Möglichkeiten frühzeitig erkundigen. Die eigene Hausverwaltung ist hier eine gute erste Anlaufstelle."

Die Novellierung des WEG bringt dafür Erleichterungen für haueigene E-Ladestationen

Denn bisher musste zur Realisierung von E-Ladeinfrastruktur die Zustimmung aller Parteien eingeholt werden. Die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes, das nun seit 1. Jänner 2022 in Kraft ist, brachte hier eine notwendige Erleichterung.

Bei Einzellösungen muss die Zustimmung nicht mehr aktiv eingeholt werden, sondern die übrigen Wohnungseigentümer haben lediglich die Möglichkeit, das Vorhaben innerhalb einer gesetzten Frist schriftlich abzulehnen, das heißt juristisch "Zustimmungsfiktion". Bei Gesamtlösungen wird es noch einfacher. Hier reicht es, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen dafür ist und diese zumindest ein Drittel der Miteigentumsanteile ausmacht - der sogenannte Drittelsockel. Bisher musste mehr als die Hälfte dafürstimmen. Eine Zustimmung heißt nicht automatisch, dass sich jeder an den Kosten beteiligen muss, sondern es kann auch nur eine "Duldung" der E-Ladeinfrastruktur bedeuten. Für Bewohner von Mehrfamilienhäusern ist die Hausverwaltung die erste Anlaufstelle, diese wiederum sucht die richtigen Ansprechpartner, wenn es um die Machbarkeitsprüfung und Detailplanung geht. In diesem Fall prüft das technische Unternehmen vor Ort alle Erfordernisse, um gebäudetechnisch sicheres Laden zu gewährleisten und Strom- sowie Internetanschluss für eine Anbindung an die IT-Plattform herzustellen.

Nach der Prüfung erhält die Hausverwaltung die Ergebnisse der Analyse und dazu passende Handlungsempfehlungen. "Techem greift dabei auf Erfahrungswerte aus Deutschland und Norwegen zurück, wo bereits eine Vielzahl an E-Ladestationen in Betrieb genommen wurde", betont Markt.

Der Auftraggeber einer E-Ladeinfrastruktur bleibt in der Wahl seines Energieversorgers dabei unabhängig. "Gerade in Zeiten steigender Energiepreise schätzen Immobilieneigentümer wie auch Mieter die Möglichkeit, den Stromanbieter selbst zu wählen und nicht über die Ladeinfrastruktur an einen Anbieter gebunden zu sein", betont Bernd Markt.