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Vermieter wollen Entschädigung

Hilfe für Vermieter, die stark von Gewerbeeinnahmen abhängen. Umsatzrückgang allein sei kein Grund für Mietminderung, sagt der ÖVI.

Leere Einkaufsstraßen, leere Geschäfte. Vermieter pochen auf Abgeltung.
Leere Einkaufsstraßen, leere Geschäfte. Vermieter pochen auf Abgeltung.

Die Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen wollen das wirtschaftliche Coronarisiko nicht allein tragen. Derzeit fühlen sie sich im Regen stehen gelassen, weil es für sie keine adäquaten öffentlichen Hilfen gibt, wie Branchenvertreter beklagen. Auch den privaten Vermietern müsse ein Ausfallsbonus zustehen, forderte Georg Flödl, Präsident im Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI).

"Die Lage wird zunehmend prekär"

"Uns ist nicht verständlich, warum die Bestandsgeber von jeder Unterstützung abgeschnitten sind. Der Status quo ist reine Willkür", kritisierte Flödl. Trotz Mietzinsminderung müssten die Vermieter weiter die laufenden Aufwendungen tragen, etwa die Betriebskosten: "Die Lage wird zunehmend prekärer für jene, die einen höheren Anteil von solchen Geschäftslokalen haben."

Ausfallbonus für Unternehmen

Zur Unterstützung der Vermieter sollte man das bestehende Instrumentarium der Coronahilfen heranziehen, ergänzt ÖVI-Geschäftsführer Anton Holzapfel. Eine Überförderung sollte vermieden werden, daher sollten die Hilfen nur jene erhalten, die stark von Gewerbeeinnahmen abhängig sind. Der Ausfallsbonus ist dafür gedacht, Unternehmen liquide zu halten.

Beide Partner, Mieter und Pächter sowie die Immobilieneigentümer, sollten gemeinsame Lösungen anstreben und einander auf Augenhöhe begegnen, meint Louis Obrowsky, Präsident im Verband der Institutionellen Immobilieninvestoren (VII). Berechtigte Ansprüche auch von Mietern wolle man keinesfalls in Zweifel ziehen, daher lehne man Maximalpositionen in beiden Richtungen ab. Es dürfe aber nicht jedwedes Risiko einzig und allein der Vermieterseite zugeschoben werden.

Umsatzrückgang allein sei kein Grund für Mietminderung

So stehe etwa dem Mieter für ein pandemiebedingtes Absinken der Kundenfrequenz - ohne dass die Nutzung des Geschäftslokals eingeschränkt sei - keine Mietzinsminderung zu, selbst wenn daraus ein Umsatzrückgang resultiere, hat sich der ÖVI in einem Gutachten durch Rechtsanwalt Reinhard Pesek bescheinigen lassen. Bei einem Betretungsverbot sei eine Mietzinsreduktion gerechtfertigt, "aber es können ja andere Umsatzmöglichkeiten ausgenutzt werden", sagt Obrowsky. Einer vollen Mietzinsbefreiung stehe eine allenfalls bestehende Möglichkeit entgegen, dass der Mieter das Geschäftslokal zum Betrieb eines Lieferservice oder zur Abholung von Speisen und Getränken (Take-away) oder zur Abholung von vorbestellten Waren (Click & Collect) nutzen dürfe, heißt es in der gutachterlichen Stellungnahme. Entscheide sich der Mieter, diese Vertriebsmöglichkeiten subjektiv nicht wahrzunehmen, so habe er einen Teil des Mietzinses zu leisten, wenn das Lokal während des eingeschränkten Nutzungsverbots vollständig geschlossen geblieben ist.

Ein Umsatzrückgang dürfte nicht "eins zu eins" als Schablone für eine Mietzinsminderung herangezogen werden, denn das wäre wohl unsachgemäß, betonte der VII-Präsident: "Nicht jeder Umsatzrückgang auch in einer Pandemie ist durch die Pandemie zu begründen." Eine Erlösminderung "kann auf verschiedenen Faktoren beruhen, deren Ursachen nicht zwangsläufig in der Mangelhaftigkeit des Mietobjekts liegen."